Jeder kennt aus der Hausratversicherung vermutlich die Absicherung der Gefahren Feuer, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl, Sturm und Hagel. Im Falle eines Schadens aufgrund einer dieser versicherten Gefahren tritt Ihre Hausratversicherung in die Schadenbearbeitung ein.
Diese versicherten Gefahren gelten auch in der Inhaltsversicherung bzw. Geschäftsversicherung Ihres Betriebes und in der Gebäudeversicherung. Einbruchdiebstahl ist natürlich in der Gebäudeversicherung keine versicherte Gefahr.
Sobald Sie einen Schaden melden, wird also geprüft, welche versicherte Gefahr betroffen ist. Der Blick in die Bedingungen zeigt klare Regeln, was unter diesen versicherten Gefahren zu verstehen ist. Schnell stellt man dann aber fest, dass es vielfältige Schäden gibt, die allein deshalb abgelehnt werden, weil keine versicherte Gefahr zutreffend ist. Meist wird einem erst bei einem Schadenfall bewusst, dass es hier diverse Schäden gibt, die im Rahmen der versicherten Gefahren nicht versichert sind.
Wenn ein Baum durch Sturm entwurzelt wird und auf ein Haus stürzt, dann ist es meist ein klassischer Sturmschaden über die Gebäudeversicherung.
Wenn die Schadenprüfung dann ergibt, dass nach tagelangem Regen der Erdboden recht aufgeweicht war und zum Schadenzeitpunkt nur die nachgewiesene Windstärke 7 erreicht wurde, die Windstärke aber trotzdem reichte, dass der Baum auf Ihr Haus kippte, dann werden Sie von Ihrer Gebäudeversicherung eine Ablehnung erhalten.
Laut üblichen Versicherungsbedingungen muss für einen Sturmschaden mindestens die Windstärke 8 vorgelegen haben. Ein kleine Differenz, die zu einem erheblichen finanziellen Desaster führen kann.
Haben Sie „unbenannte Gefahren“ oder eine „Allgefahrendeckung“ vereinbart, dann würde Ihre Versicherung auch bei einem Sturmschaden leisten, bei dem nicht unbedingt die Windstärke 8 erreicht wurde.
Ein anderes Beispiel liest man auch häufiger in Medienberichten. Das Haus steht an einer vielbefahrenen Bundesstraße, ein LKW kommt von der Bundesstraße ab und landet direkt im Wohnzimmer des Hauseigentümers. Natürlich, der erste Gedanke: Der LKW hat ja eine Haftpflichtversicherung. Soweit sicher ein beruhigender Gedanke. Es gibt aber leider auch immer wieder Fälle, in denen (trotz Versicherungspflicht) keine Haftpflichtversicherung mehr besteht. Aber selbst wenn in so einem Fall alles in Ordnung ist und die Versicherung leisten möchte, dann kommt das nächste Problem. Die Kfz-Haftpflichtversicherung erstattet nur den Zeitwert. Ist das Haus nicht mehr bewohnbar und müsste neu errichtet werden, dann würde lediglich eine Zeitwerterstattung erfolgen. Ein Betrag, der wohl kaum für einen Wiederaufbau des Hauses reichen würde. Dies führt sicher zu einem erheblichen finanziellen Problem. Mit einer „Allgefahrendeckung“ oder dem Einschluss der „Unbenannten Gefahren“ würde Ihr eigener Versicherer eine Neuwerterstattung und eine Abrechnung mit dem Haftpflichtversicherer des Verursachers vornehmen.
Unsere Empfehlung ist deshalb, auf den Einschluss der „Allgefahrendeckung“ oder „unbenannte Gefahren“ in keinem Fall verzichten!